1. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber verpflichtet MTN Events (MTN Events ist einer Abteilung der MTN Media Group, Am Wimblech 55, 52224 Stolberg) (im Folgenden Auftragnehmer) zur Durchführung einer Veranstaltung oder zur Bereitstellung des benötigten Equipments im Rahmen des vorliegenden Vertrages. Der Auftraggeber haftet für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Bei mehreren Auftraggebern haften die Auftraggeber gemeinsam als Gesamtschuldner.
2. Durchführung der Veranstaltung
Die Präsentationsform der Darbietung ist dem Auftraggeber bekannt. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Gestaltung seines Programmes frei und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers oder Dritten. Der Veranstalter führt die Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Ihm obliegen die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben sowie die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA.
3. Preise
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Eine Versicherung der Mietgegenstände ist nicht im Mietpreis enthalten. Werden infolge übermäßiger Verschmutzung Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Reparaturen fällig, so werden auch diese dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Kautionssumme in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete inkl. MwSt.- zu verlangen.
(2) Der Mietpreis wird nach Einsatztagen berechnet. Die Rückgabe der Mietsache kann nur während der vertraglich vereinbarten Zeit erfolgen. Die Mietsache muss mindestens einen Tag gemietet werden. Bei Verzug wird jeder zusätzliche Tag wie ein Einsatztag behandelt und in Rechnung gestellt.
Schäden an der Mietsache, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden separat in Rechnung gestellt.
(3) Der Rechnungsbetrag wird auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Mietsache nicht vertragsgemäß abholt.
4. Zahlungsweise
Der Mietpreis ist bei Abholung bar zu zahlen oder nach Absprache im voraus auf das auf der Rechnung aufgeführte Konto zu überweisen.
Zahlung für die Dienstleistung der Veranstaltungsdurchführung ist nach Ende der Veranstaltung bar zu zahlen oder innerhalb von 7 Tagen auf das in der Rechnung aufgeführte Konto zu überweisen.
5. Nutzung der Mietsache
(1) Der Auftragnehmer ist über den Verwendungszweck der Mietsache zu unterrichten.
(2) Technische Veränderungen an der Mietsache dürfen nicht vorgenommen werden.
(3) Der Auftraggeber hat die Mietsache gegen Diebstahl zu sichern.
(4) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Gegenstände weiter zu vermieten oder an Dritte, nicht auf dem Auftrag/Vertrag vermerkten Personen auszuhändigen, es sei denn, der Vermieter ist ausdrücklich darüber informiert.
6. Haftung
Der Auftraggeber ist innerhalb der Vertragszeit für alle Sach- und Personenschäden haftbar zu machen, die an oder durch die gemieteten Geräte – insbesondere bei Diebstahl – entstanden sind, falls diese nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind. Der Auftragnehmer schließt jegliche Gewährleistung in Bezug auf die Tonqualität aus. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die Besucher der Veranstaltung darauf hinweisen muss, dass Schalldruckpegel erreicht werden, die das Gehör dauerhaft schädigen können.
7. Pflichten des Vermieters
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mietsache vertragsgemäß zu Verfügung zu stellen und – falls vertraglich vereinbart – für den Auf- und Abbau der Mietsache Sorge zu tragen.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Stolberg. Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis hervorgehen, ist Eschweiler. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
10. Vertragsänderungen/Schriftform
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
11. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.